ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

I. Allgemeine Vereinbarung

1. Geltungsbereich

Nachstehende Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle Leistungen und Lieferungen (im Folgenden: Vertragsleistungen) der Hymes Energy GmbH, im Folgenden „Hymes“ genannt.

Abweichende Geschäfts- und Lieferbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von Hymes schriftlich per E-Mail oder Briefpost bestätigt werden. Dies gilt auch, wenn im Rahmen einer Geschäftsverbindung eine besondere Auftragsbestätigung durch Hymes nicht erfolgt.

2. Vertragsschluss

Angebote von Hymes sind freibleibend. Bestellungen des Kunden sind ein Angebot an Hymes zum Abschluss des Vertrages. Der Vertrag mit Hymes kommt erst mit Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch Hymes beim Kunden bzw. mit der Auslieferung der Ware an den Kunden zustande. Hymes behält sich das Recht von technischen Änderungen oder Lieferung gleichwertiger Produkte vor, soweit die Abweichungen handelsüblich und den Kunden nicht unangemessen benachteiligen. Daher können Funktionsbeschreibungen und Abbildungen gelieferter Ware abweichen.

II. Leistungsbedingungen (Lieferbedingungen)

1. Lieferzeit

Für den Lauf vertraglicher Fristen ist die Klärung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages sowie die Beibringung erforderlicher Unterlagen des Kunden und die Zahlung einer ggf. vereinbarten Anzahlung maßgeblich. Die Fristen verlängern sich angemessen, mindestens um den Zeitraum, in dem der Kunde mit seiner Mitwirkungspflicht im Rückstand ist.

2. Unvorhergesehene Hindernisse

Verlängert sich die Leistungszeit/Lieferzeit aufgrund unvorhergesehener Ereignisse nach Vertragsschluss, die Hymes nicht zu vertreten hat, insbesondere Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege, verlängert sich die Leistungszeit/Lieferfrist – auch innerhalb des Verzuges – entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Diese Regelung gilt auch dann, wenn die unvorhergesehenen Hindernisse im oben genannten Sinn bei der Hymes und deren Unterlieferanten eintreten.

3. Verzugsfolgen

a) Der Kunde kann, sofern er glaubhaft macht, dass ihm ein Schaden durch die verspätete Lieferung der Hymes entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Vollzuges von je 0,25 %, insgesamt jedoch höchstens 2,5 % des Preises für den Teil der Vertragsleistung verlangen, der nicht rechtzeitig geleistet worden ist.

b) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Vertragsleistung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung die über die in Ziffer 3 a) genannten Grenzen hinausgehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Hymes wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haftet.

c) Der Kunde kann vom Vertrag nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zurücktreten, soweit die Verzögerung der Vertragsleistung von Hymes zu vertreten ist.

III. Zahlungsbedingungen

1. Preise

Preisangaben der Hymes sind freibleibend. Preisangaben sind Netto-Preise zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe.

2. Gültigkeit der Preisangaben

Die Rechnungsstellung erfolgt zu den am Tag der Auftragsbestätigung gültigen Preisen, es sei denn, dem Kunden liegt ein anderes schriftliches und verbindliches Preisangebot von Hymes vor. Die Preisangaben gelten nur für den jeweiligen Einzelauftrag. Festpreise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Menge.

3. Vorbehalt von Preisänderungen

Hymes ist berechtigt, Preise angemessen zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin Materialkosten oder die marktmäßigen Anstandspreise steigen oder zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen.

4. Zusatzkosten

a) Die Preisangaben umfassen die Kosten für normale Verpackungen, ohne Verladung, Transport und Versicherung.

b) Verzögert sich der Versand der Ware mehr als zwei Wochen nach Liefertermin bzw. nach Anzeige der Versandbereitschaft, ist Hymes berechtigt, für jede angefangene Woche Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % zu berechnen. Die Geltendmachung weiteren Schadens durch den verzögerten Versand bleibt Hymes vorbehalten.

5. Fälligkeit und Zahlungsweisen

Rechnungen der Hymes sind sofort und ohne Abzug fällig. Anderweitige Zahlungsregelungen sind gesondert schriftlich mit Hymes zu vereinbaren. Soweit für den Kunden zumutbar und zulässig, ist Hymes zu Teillieferungen und zur Stellung entsprechender Teilrechnungen berechtigt.

6. Verletzung der Zahlungsbedingungen

a) Hymes ist berechtigt, ab Verzugsbeginn Zinsen in Höhe von mindestens 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Hymes behält sich vor, weiteren Verzugsschaden geltend zu machen. Alle Zahlungen haben auf die in den Rechnungen von Hymes genannten Konten zu erfolgen.

Hymes ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Werden sie dennoch angenommen, so erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber. Einziehungs- und Diskontkosten sowie die Wechselsteuer trägt der Kunde. Diese Kosten sind Hymes mit dem Rechnungsbetrag zu vergüten. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Rückleitung des Wechsels im Falle der Nichteinlösung übernimmt Hymes keine Haftung. b) Werden die Zahlungsbedingungen durch den Kunden nicht eingehalten oder werden Hymes Tatsachen bekannt, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden schließen lassen, ist Hymes berechtigt, weitere Vertragsleistungen von einer Vorauszahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen. Etwaige festgelegte Kreditlinien sind stets frei widerruflich.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Alle Lieferungen erfolgen sowohl unter einfachem und verlängertem Eigentumsvorbehalt als auch Kontokorrent-vorbehalt. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die Hymes gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware Eigentum von Hymes.
2. Hymes ist berechtigt, die Ansprüche aus seinen Geschäftsverbindungen abzutreten.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Kunde nach Mahnung zur Herausgabe der Ware an Hymes verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch Hymes gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

4. Der Kunde ist berechtigt, die Ware oder verarbeitete Erzeugnisse im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Der Kunde tritt schon heute seine sämtlichen Forderungen gegen den Endkunden aus der Weiterveräußerung an Hymes zu deren Sicherung ab. Der Kunde ist zum Einzug der Forderungen ermächtigt und verpflichtet, solange Hymes diese Ermächtigung nicht widerruft. Hymes wird von seiner Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunden seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Der Kunde ist verpflichtet, auf das erste Anfordern jederzeit vollständig Auskunft über den Verbleib der von Hymes gelieferten Vorbehaltsware zu erteilen und alle entsprechenden Unterlagen vorzulegen, die Hymes zur Geltendmachung seiner Vorbehaltsrechte benötigt.

5. Werden die gelieferten Waren umgebildet, verarbeitet oder mit anderen Waren untrennbar vermischt, so erwirbt Hymes das Miteigentum an der umgebildeten, verarbeiteten oder neu hergestellten Sache, im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen, Hymes nicht gehörenden, Gegenständen.

6. Der Kunde darf die gelieferte Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Hymes ist vom Kunden unverzüglich über Pfändungen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte zu benachrichtigen. Der Kunde hat Hymes alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte von Hymes erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind vom Kunden auf das Eigentum vom Hymes hinzuweisen.
7. Eine Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

V. Gefahrübergang / Transportschäden

1. Die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Eine Einlagerung der Waren erfolgt auf Kosten und auf Gefahr des Kunden.

2. Hymes entscheidet nach eigener Wahl über Versandweg und Transportmittel, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach Wahl von Hymes. Auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden versichert Hymes die Ware, soweit möglich. Transportschäden müssen vor Abnahme des Gutes durch den Frachtführer bestätigt werden. Unbeschadet seiner Rechte hat der Kunde angelieferte Gegenstände auch dann entgegenzunehmen, wenn sie Transportschäden oder Mängel aufweisen.

VI. Sachmängel

1. Mängelanzeige

Der Kunde hat Sachmängel gegenüber Hymes unverzüglich zu rügen. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist Hymes berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Vorbehaltlich höherer Aufwendungen ist Hymes berechtigt, eine Aufwandspauschale i.H.v. 35,00 EUR pro Stück zzgl. gesetzlichen MwSt. zu verlangen.

2. Sachmängelgewährleistung

Die vereinbarten Vertragsleistungen sind im Fall eines Sachmangels nach Wahl von Hymes unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen (Nacherfüllung), sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern und/oder Schadensersatz geltend machen.

3. Ausschluss der Sachmängelgewährleistung

a) Hymes bietet keine Gewährleistung für Mängel, die auf einem unsachgemäßen Umgang mit der Ware (z. B. unberechtigte Öffnung von Geräten) oder Hardware- bzw. Softwaremodifikationen beruhen. Bei Hardware- oder Softwaremodifikationen, die den Zustand der Ware verändern, die Herstellereigenschaft neu begründen oder gesetzlich verboten sind, haftet Hymes nicht mehr als Hersteller und die betroffenen Produktspezifikationen gelten nicht mehr.

b) Sachmängelgewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, entstehen. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeit- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich in einen anderen Ort, als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist.

4. Gewährleistungsfrist

Sachmängelgewährleistungsansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

5. Regress in der Lieferkette

In der Lieferkette ist der Kunde verpflichtet, gegenüber Endkunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind, durch geeignete vertragliche Vereinbarungen auszuschließen, dass bei einem Sachmangel vermutet wird, dass die Sache bereits beim Gefahrübergang mangelhaft war. Der Kunde verpflichtet sich, seine Endkunden über die Einschränkung der Gewährleistung durch Hymes zu informieren und diese Regelungen mittels AGB, soweit zulässig, entsprechend weiter zu geben. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen Hymes gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Der Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen Hymes bestimmt sich nach § 478 Abs. 2 BGB u. Ziffer VII.

VII. Gew. Schutzrechte / Schutz geistigen Eigentums / Rechtsmängel

1. Überlassene Unterlagen:

Hymes behält sich an Zeichnungen, Mustern und anderen Unterlagen (im Folgenden Unterlagen) die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von Hymes Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, vom Kunden an Hymes auf Verlangen zurückzugeben.

2. Haftungsbeschränkungen hinsichtlich Schutzrechten Dritter:

a) Hymes haftet dem Kunden gegenüber nicht dafür, dass die Vertragsleistung und deren Nutzung frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte Dritter) ist. Zu einer Prüfung von möglichen Schutzrechtsverletzungen durch die Erbringung der Vertragsleistung ist Hymes nicht verpflichtet, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

b) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, die für die Entwicklung und Fertigung der Vertragsleistung offensichtlich notwendigen Nutzungsrechte vor Auftragserteilung an Hymes genehmigt zu erhalten.

c) Zeigt sich im Rahmen der Erbringung der Vertragsleistung für Hymes eine Verletzung der Schutzrechte Dritter hat Hymes den Kunden unverzüglich darauf hinweisen. Dieser hat die Nutzungsrechte beim jeweiligen Schutzrechtsinhaber einzuholen.

3. Geltendmachung von Schutzrechten Dritter

Wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter durch von Hymes erbrachten, vertragsgemäß genutzten Vertragsleistungen haftet Hymes gegenüber dem Kunden wie folgt:

a) nach Wahl Hymes wird Hymes auf eigene Kosten für die betroffenen Vertragsleistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, die Vertragsleistungen so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist es der Hymes nur mit unangemessenem Aufwand möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

b) Hymes ist zur Leistung von Schadensersatz nach VIII. (Sonstige Schadensersatzansprüche) verpflichtet.

c) Die vorgenannten Einstandspflichten von Hymes bestehen nur dann, soweit der Kunde Hymes die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich anzeigt, die eigene Verletzung nicht anerkennt und Hymes alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Der Kunde hat den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit einer ggf. vorübergehenden Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtverletzung verbunden ist.

4. Rechtsmängel:

a) Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die vorgenannten Bestimmungen entsprechend.

b) Hymes haftet Kunden, die Unternehmer i.S.d. § 14 BGB sind, nur für Verletzungen von Schutzrechten Dritter, die durch Hymes, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Dies gilt nicht soweit schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Für den Verschuldensmaßstab trägt der Kunde die Beweislast.

c) Rechtsmängelgewährleistungsansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Übergabe der Vertragsleistung an den Kunden. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei arglistigem Verschweigen des Mangels.

VIII. Sonstige Schadensersatzansprüche

1. Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

Sofern ein Schaden nicht auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person und nicht auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, haftet Hymes lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Hymes haftet in diesem Umfang auch für Pflichtverletzungen von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind, ist die oben genannte Haftung jedoch auf typischerweise vorhersehbare Schäden begrenzt.

2. Produkthaftung

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung aus einer ggf. ausdrücklich übernommenen Garantie bleiben von den genannten Beschränkungen unberührt.

IX. Unmöglichkeit der Vertragsleistung/Vertragsanpassung

1. Schadensersatz

Soweit Hymes die vertragliche Leistung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass Hymes die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Der Schadensersatzanspruch des Kunden wegen Unmöglichkeit beschränkt sich auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Vertragsleistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.

2. Vertragsanpassung / Rücktritt

Der Vertrag wird unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst, sofern unvorhersehbare Ereignisse (höhere Gewalt) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Vertragsleistung erheblich verändern oder auf den Betrieb von Hymes erheblich einwirken. Soweit eine Vertragsanpassung für Hymes wirtschaftlich nicht zumutbar ist, steht Hymes das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

X. Datenschutz

Hymes verarbeitet die im Rahmen der Geschäftstätigkeit gewonnen kundenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.

XI. Schlussbestimmungen

1. Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen sowie Zahlungen und sämtliche zwischen den Vertragspartner aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, einschließlich Scheck- und Wechselklagen ist Daun, soweit eine Gerichtsstandvereinbarung zulässig.

2. Es wird vereinbart, dass für die Vertragsbeziehung ausschließlich deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, maßgeblich ist.

3. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit Hymes geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung von Hymes.

Nerdlen, September 2023